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Umsatzsteuer · § 19 UStG

Kleinunternehmer­regelung 2026: Grenzen, Vorteile und Rechnungen richtig schreiben

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit dich von der Umsatzsteuer – weniger Bürokratie, einfachere Rechnungen. In diesem Leitfaden erfährst du, welche Umsatzgrenzen seit 2025 gelten, ob sich die Regelung für dich lohnt und was du bei Rechnungen und Buchhaltung beachten musst.

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Gründerin prüft Finanzdokumente zur Kleinunternehmerregelung

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Was: Die Kleinunternehmerregelung befreit Selbstständige von der Umsatzsteuer.
  • Rechtsgrundlage: § 19 UStG – gilt für alle Unternehmer mit geringem Umsatz.
  • Grenze Vorjahr: Maximal 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr.
  • Grenze laufendes Jahr: Maximal 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr.
  • Nachteil: Kein Vorsteuerabzug – du kannst dir gezahlte Umsatzsteuer nicht zurückholen.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachung im Umsatzsteuerrecht. Wer sie nutzt, muss auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und diese auch nicht ans Finanzamt abführen. Geregelt ist das in § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Die Regelung richtet sich an Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende mit vergleichsweise geringem Jahresumsatz. Sie reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich: keine Umsatzsteuervoranmeldung, keine Umsatzsteuererklärung und ein einfacheres Rechnungsformat.

Wichtig: Die Kleinunternehmerregelung ist freiwillig. Du kannst dich auch bewusst für die Regelbesteuerung entscheiden – etwa wenn du hohe Betriebsausgaben mit Vorsteuerabzug hast.

Welche Umsatzgrenzen gelten aktuell?

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer. Die alten Schwellen von 22.000 und 50.000 Euro wurden angehoben:

KriteriumAlte Regelung (bis 2024)Neue Regelung (ab 2025)
Umsatz im Vorjahrmax. 22.000 €max. 25.000 €
Umsatz im laufenden Jahrvoraussichtlich max. 50.000 €max. 100.000 €
Bei ÜberschreitungWechsel ab nächstem JahrSofortige Beendigung

Beide Grenzen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz – also die Summe aller steuerbaren Umsätze, nicht der Gewinn. Das ist ein häufiger Fehler bei der Einschätzung.

Wer darf die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Die Kleinunternehmerregelung steht grundsätzlich jedem Unternehmer offen, der die Umsatzgrenzen einhält. Das umfasst:

  • Einzelunternehmer und Gewerbetreibende
  • Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Designer, Berater etc.)
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
  • UG (haftungsbeschränkt) und GmbH – sofern die Umsatzgrenzen eingehalten werden

Kleinunternehmer vs. Kleingewerbe – der Unterschied

Kleinunternehmer ist ein umsatzsteuerlicher Status. Kleingewerbe beschreibt eine Rechtsform – ein Gewerbe ohne Eintrag ins Handelsregister. Ein Kleingewerbetreibender kann gleichzeitig Kleinunternehmer sein. Aber nicht jeder Kleinunternehmer betreibt ein Kleingewerbe – auch Freiberufler und Kapitalgesellschaften kommen infrage.

Vorteile und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Vorteile

  • +Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen → günstigere Preise für Privatkunden
  • +Keine Umsatzsteuervoranmeldung und keine Umsatzsteuererklärung
  • +Deutlich weniger Bürokratie bei Rechnungen und Buchhaltung
  • +Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) genügt – keine doppelte Buchführung
  • +Preisvorteil gegenüber regelbesteuerten Wettbewerbern bei B2C-Geschäft

Nachteile

  • Kein Vorsteuerabzug: Bezahlte Umsatzsteuer auf Einkäufe bleibt Kostenfaktor
  • Bei hohen Investitionen (z. B. Maschinen, IT-Ausstattung) finanzieller Nachteil
  • Kann bei B2B-Kunden unprofessionell wirken
  • Umsatzgrenze begrenzt das Wachstum – bei Überschreitung sofortiger Wechsel
  • Eingeschränkter Spielraum bei Auslandsgeschäften innerhalb der EU
Kleinunternehmer schreibt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer

Wann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung – und wann nicht?

Die Entscheidung hängt von deiner Kundschaft, deinen Kosten und deinem Geschäftsmodell ab.

✅ Sinnvoll, wenn …

  • • Du überwiegend Privatkunden (B2C) bedienst
  • • Deine Betriebsausgaben gering sind (z. B. Dienstleistungen ohne teure Ausstattung)
  • • Du wenig Bürokratie möchtest und keine Lust auf Umsatzsteuervoranmeldungen hast
  • • Du nebenberuflich gründest und unter den Grenzen bleibst

❌ Weniger sinnvoll, wenn …

  • • Du hohe Anfangsinvestitionen hast (der Vorsteuerabzug entfällt)
  • • Deine Kunden überwiegend Unternehmen sind (B2B) – sie können die USt. ohnehin abziehen
  • • Du schnell über 25.000 Euro Umsatz im Jahr kommst
  • • Du regelmäßig Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU anbietest

Rechenbeispiel

Situation: Du bist Grafikdesigner, arbeitest von zu Hause und hast monatlich 1.500 Euro Umsatz mit Privatkunden. Deine Betriebsausgaben liegen bei 200 Euro/Monat.

Ergebnis: Dein Jahresumsatz liegt bei 18.000 Euro – unter der 25.000-Euro-Grenze. Der entgangene Vorsteuerabzug beträgt ca. 456 Euro (19 % auf 2.400 Euro Betriebsausgaben). Dein Ersparnis an Bürokratie und der Preisvorteil für Privatkunden überwiegen deutlich. Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich.

Kleinunternehmerregelung bei Gründung und Wechsel

Bei der Gründung

Du wählst die Kleinunternehmerregelung direkt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den du über ELSTER an dein Finanzamt sendest. Dort kreuzt du an, ob du von der Regelung Gebrauch machen möchtest. Im Gründungsjahr wird dein voraussichtlicher Umsatz auf zwölf Monate hochgerechnet.

Wechsel von Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung

Wenn du aktuell regelbesteuert bist und dein Umsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro lag, kannst du zum Jahresbeginn in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Ein formloses Schreiben an dein Finanzamt genügt.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Du kannst gegenüber dem Finanzamt auf die Regelung verzichten und freiwillig Umsatzsteuer abführen. Das ist sinnvoll, wenn du hohe Vorsteuerbeträge geltend machen willst. Achtung: Der Verzicht bindet dich für mindestens fünf Kalenderjahre.

Gründerin in Steuerberatung zur Kleinunternehmerregelung

Rechnungen als Kleinunternehmer richtig schreiben

Als Kleinunternehmer stellst du Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Du darfst keinen Steuersatz und keinen Steuerbetrag angeben – andernfalls schuldest du den Betrag dem Finanzamt (§ 14c Abs. 2 UStG).

Pflichtangaben auf der Kleinunternehmer-Rechnung

  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungserbringers
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Art und Umfang der Leistung
  • Zeitpunkt der Leistung
  • Nettobetrag (= Endbetrag, da keine USt.)
  • Pflichthinweis: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."

Häufiger Fehler: Wenn du versehentlich Umsatzsteuer auf deiner Rechnung ausweist, schuldest du diesen Betrag dem Finanzamt – auch wenn du Kleinunternehmer bist. Prüfe jede Rechnung sorgfältig.

Welche Steuern und Buchhaltungspflichten bleiben bestehen?

Die Kleinunternehmerregelung befreit nur von der Umsatzsteuer. Andere steuerliche Pflichten bleiben bestehen:

PflichtBetrifft Kleinunternehmer?Hinweis
EinkommensteuerJaAuf den Gewinn; Grundfreibetrag beachten
GewerbesteuerNur bei GewerbeFreibetrag 24.500 € für Einzelunternehmer
EÜRJaEinnahmenüberschussrechnung genügt
UmsatzsteuererklärungSeit 2025: NeinEntfällt für Kleinunternehmer
USt-VoranmeldungNeinEntfällt vollständig
Selbstständiger erledigt Buchhaltung am Laptop

Was passiert beim Überschreiten der Umsatzgrenzen?

Seit 2025 gilt eine wichtige Neuerung: Die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Kalenderjahr wirkt sofort. Das bedeutet:

  • Sobald dein Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro überschreitet, endet die Kleinunternehmerregelung ab diesem Umsatz.
  • Ab diesem Zeitpunkt musst du Umsatzsteuer ausweisen und abführen.
  • Hast du im Vorjahr mehr als 25.000 Euro umgesetzt, gilt die Regelbesteuerung ab dem Folgejahr.

Beispiel: Sofortige Beendigung

Du bist Kleinunternehmer und hast bis Oktober 95.000 Euro umgesetzt. Im November stellst du eine Rechnung über 8.000 Euro. Damit überschreitest du die 100.000-Euro-Grenze. Ab der Rechnung, die zur Überschreitung führt, musst du Umsatzsteuer ausweisen. Die vorherigen Rechnungen bleiben umsatzsteuerfrei.

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Sonderfälle: EU, USt-IdNr. und gemischte Tätigkeiten

USt-IdNr. und Kleinunternehmer

Für rein inländische Geschäfte brauchst du als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sobald du jedoch Dienstleistungen oder Waren innerhalb der EU erbringst oder beziehst, kann eine USt-IdNr. erforderlich werden.

EU-Kleinunternehmerregelung (ab 2025)

Seit 2025 gibt es eine EU-weite Kleinunternehmerregelung. Damit können Kleinunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen grenzüberschreitend innerhalb der EU tätig werden, ohne in jedem Land Umsatzsteuer abführen zu müssen. Die Gesamtumsatzgrenze liegt EU-weit bei 100.000 Euro.

Gemischte Tätigkeiten

Betreibst du gleichzeitig ein Gewerbe und eine freiberufliche Tätigkeit, werden beide Umsätze zusammengerechnet. Die 25.000-Euro-Grenze gilt pro Person, nicht pro Tätigkeit.

Weiterführende Ratgeber

Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts‑, Steuer‑ oder Finanzberatung. FoundingFits bietet keine Rechtsberatung oder Steuerberatung an. Für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder eine andere fachkundige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr.